Geparkt, abgeschleppt und zur Kasse gebeten? Je nachdem wo Sie geparkt haben, wurde die Polizei oder ein vom Parkplatzbesitzer beauftragter Abschleppdienst tätig. Wir sagen Ihnen, worauf Sie u.a. bei der Frage der Kosten achten müssen.

Für die Frage, was erlaubt ist und welche Kosten auf Sie zukommen, ist es wichtig zu unterscheiden, und zwar zwischen dem Abschleppen durch die Polizei von öffentlichem Grund und dem Abschleppen beispielsweise von einem Supermarktparkplatz oder Privatgrund durch den Eigentümer oder einen Parkraumbewirtschafter.

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Polizeiliches Abschleppen – was gilt?

Das Abschleppen falsch geparkter Fahrzeuge durch die Polizei richtet sich nach dem allgemeinen Polizeirecht der einzelnen Bundesländer. Es ist daher möglich, dass sich die Abschlepppraktiken in den einzelnen Bundesländern nicht in allen Punkten decken.

Polizeiliche Abschleppmaßnahmen müssen jedoch folgende Grundsätze immer beachten:

  • Grundsatz der Notwendigkeit, d.h. notwendig ist eine Maßnahme, wenn ohne die Maßnahme der polizeiliche Zweck nicht erreicht werden kann.
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn sie nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht.

Wann genügt ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs?

Verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur so weit weggezogen werden, wie es unbedingt notwendig ist. Ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs kommt dann in Betracht, wenn sich in der Nähe geeignete freie, der Straßenverkehrsordnung entsprechende Parkplätze befinden.

Wenn ein Fahrzeug vor dem Abschleppen geöffnet werden muss und deshalb nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden kann, ist ein bloßes Versetzen nicht zulässig. Derartige Fahrzeuge werden auf behördliche Verwahrplätze oder auf die Betriebshöfe der Abschleppunternehmen verbracht.

Wer muss die Abschleppkosten tragen?

Sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann, muss der Halter für die Abschleppkosten aufkommen. Diese Kosten sind unabhängig vom Bußgeldverfahren, mit dem der Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften geahndet wird.

Wann werden Kosten für eine Leerfahrt berechnet?

Auch wenn der Falschparker vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zu seinem Fahrzeug zurückkommt, werden ihm die Kosten der Leerfahrt berechnet, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. Es darf allerdings kein Abschleppfahrzeug beauftragt werden, wenn an Ort und Stelle bereits ein Schleppwagen vorhanden ist.

Welche Zusatzkosten fallen an?

Die sogenannten besonderen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen anfallen und zu Zusatzkosten führen, sind unterschiedlich hoch. Grund hierfür ist, dass jede Kommune andere Verwaltungsgebühren hat und die Abschleppunternehmen je nach Wochentag und Tageszeit andere Preise verrechnen. In amtlichen Verwahrstellen sind Standgebühren zudem höher als auf dem Gelände der Abschleppfirma.

Knöllchen muss doch nicht gezahlt werden – gilt das dann auch für die Abschleppkosten?

Auch wenn das Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Parkverstoßes eingestellt wird, hat das keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschleppkosten. Allein ausschlaggebend für die Verpflichtung, die Abschleppkosten zu bezahlen, ist die objektive Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Abschleppens. Unerheblich ist dabei, ob den Fahrer oder Halter des abgeschleppten Fahrzeuges dafür ein Verschulden trifft.

Abschleppen von Privatgrund – was sollte man beachten?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug z.B. auf einem Supermarkt- oder Restaurantparkplatz abstellen, ohne selbst Kunde zu sein, ist gegen das Abschleppen grundsätzlich nichts einzuwenden.

In diesen Fällen hat der Grundstücksbesitzer ein Interesse, seinen Parkplatz für seine Kunden oder Gäste frei zu halten. Stellen Sie Ihr Fahrzeug trotzdem dort ab, können Sie nicht darauf vertrauen, dass dies geduldet wird. Ihr Fahrzeug kann auf Ihre Kosten abgeschleppt werden.

Aber auch der private Eigentümer bzw. Berechtigte (z.B. Mieter) kann von Privatgrund abschleppen lassen, wenn er in seinem Besitz durch einen Falschparker gestört ist.

Wie hoch dürfen Abschleppkosten sein?

Das Amtsgericht München (Az.: 472 C 8222/18) hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das zu Unrecht auf einem ausreichend beschilderten Privatparkplatz abgestellt wurde, abgeschleppt werden darf. Der Schadenersatz, den der Falschparker für das Abschleppen zahlen muss, ist aber durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt.

Das Abschleppunternehmen klagte und forderte von der Besitzerin des Fahrzeugs die Zahlung von insgesamt 635 Euro wegen verbotswidrigen Parkens und des deshalb erforderlichen Abschleppens. Die hohen Kosten ergäben sich aus einer Abschleppdauer von 2,5 Stunden, dem Zuschlag für den Einsatz außerhalb der Öffnungszeiten, Zusatzkosten für den Einsatz eines Radrollers, zwei Tagen Standgebühren und erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen.

Nachdem das Gericht keinen ortsüblichen Preis für Abschleppmaßnahmen in München ermitteln konnte, wurden die erforderlichen Abschleppkosten von den Richtern geschätzt. Sie begrenzten den Schadensersatz auf ein wirtschaftlich vernünftiges Maß und sahen einen Grundbetrag für das Abschleppen von 230 Euro netto zuzüglich eines Zuschlags von 15 Prozent für Sonn- und Nachtarbeit plus 19 Prozent Mehrwertsteuer als erstattungsfähig an. Dazu kommen Standgebühren in Höhe von 30 Euro für zwei Tage. Das Abschleppunternehmen bekam einen Betrag von insgesamt 344,75 Euro (314,75 + 30 Euro) zugesprochen.

Zu Unrecht abgeschleppt – was nun?

Es gibt Firmen, die systematisch Parkplätze nach Falschparkern absuchen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungsfirmen, die der Parkplatzbesitzer beauftragt, um den Parkplatz zu überwachen.

Die Abschleppkosten sind oft beträchtlich, zumal wenn noch erhebliche Zuschläge beim Abschleppen in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen dazukommen. Oftmals soll aber vom Falschparker auch noch die Tätigkeit der Dienstleistungsfirma bezahlt werden. Dies ist nicht zulässig.

Es gibt auch Fälle, in denen der Grundstücksbesitzer die Parküberwachungsfirma gar nicht beauftragt hat. Dann muss deren Tätigkeit nicht bezahlt werden, da die Firma keinen Anspruch gegenüber dem Falschparker hat.

In diesen Fällen lohnt es sich, zu prüfen, ob die Kosten gerechtfertigt sind.

Zu Unrecht abgeschleppt von einem Privatparkplatz

Aufpassen sollten Sie dann, wenn,

  • Ihr Fahrzeug wird von einemPrivatparkplatz abgeschleppt wurde und Sie es erst gegen Zahlung eines hohen Betrages wiederbekommen.
  • Ihr Wagen zwar nicht abgeschleppt wurde, Sie aber eine Aufforderung erhalten, die Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens und die Beweissicherung zu zahlen.
  • Sie zusätzlich zu den Abschleppkosten z. B. eine Pauschale für die Einschaltung eines Parkwächters, Fahrtkostenpauschale oder Ermittlungs- und Mahnkosten bezahlen sollen.

Wo ist Ihr Fahrzeug?

Nicht selten kommt es vor, dass Ihnen der Standort Ihres Fahrzeugs nach dem Abschleppen von einem Privatparkplatz nur nach Rechnungszahlung genannt werden soll. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH zulässig.

So können Sie reagieren

  • Verlangen Sie eine detaillierte Rechnung, und falls Sie die Zahlung nicht abwenden können, lassen Sie sich quittieren, dass Sie nur unter Vorbehalt bezahlen.
  • Weisen Sie darauf hin, dass Sie einen Rechtsanwalt* einschalten werden, um sich gegen dieses Vorgehen zu wehren. Dies kann dazu führen, dass Sie Ihr Fahrzeug bekommen.
  • Es ist auch möglich, den geforderten Betrag beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, um damit das am Fahrzeug geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht abzuwenden. Gibt man den hinterlegten Betrag nicht frei, muss vor Gericht der Anspruch auf die Kosten rund ums Abschleppen geklärt werden.

Punkte, die Sie beachten sollten

Wenn Sie eine Rechnung für das Abschleppen von einem privaten Parkplatz erhalten, zahlen Sie nicht ohne Prüfung folgender Punkte:

  • Hat die Firma überhaupt einen Auftrag, den Parkplatz zu überwachen und unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen? Lassen Sie sich einen Nachweis dafür zeigen.
  • Geht die Forderung über das eigentliche Abschleppen hinaus (Kosten für die Beweissicherung oder Parkraumüberwachung, Fahrtkostenpauschalen etc.)?
  • Gibt es Schilder, die das Abschleppen bei unberechtigtem Parken androhen? Ist erkennbar, dass das Kfz auf privatem Grund abgestellt ist?

Schalten Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt* ein, der die Forderung überprüft. Auch wenn Sie bereits bezahlt haben, können Sie u.U. Ihr Geld – wenn auch nur teilweise – beim Grundstücksberechtigten (nicht beim Parkraumüberwacher) zurückverlangen.

Sollten Sie Schwierigkeiten mit einem Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz haben – die Informationen der ADAC Juristen zu Vertragsstrafen helfen weiter.

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Auto abgeschleppt: Was ist mit den Kosten?
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